Die Strafkammer hatte über die Strafbefehle der Bundesanwaltschaft gegenüber drei Beschuldigten zu befinden: A., B. und C., denen vorgeworfen wurde, einen Artikel mit dem Titel „L’Armée, je boycotte“ („Die Armee boykottiere ich“) im Internet veröffentlicht und im Fall von A. auch an mehrere E-Mail-Adressen, darunter auch die von Journalisten, versandt zu haben. Damit hätten sie sich der Aufforderung und Verleitung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten (Art. 276 StGB) schuldig gemacht.
Die Strafkammer hat die drei Angeklagten freigesprochen.
C. wurde freigesprochen, da die ihn betreffenden Tatsachen, wie sie in der Anklageschrift beschrieben wurden, nicht den Tatbestandsmerkmalen des Art. 276 StGB entsprechen.
Was die beiden anderen Angeklagten A. und B. betrifft, so wurden sie, obwohl der Straftatbestand erfüllt war, aus folgenden Gründen freigesprochen:
Die Meinungsfreiheit ist durch Art. 10 EMRK und Art. 16 BV garantiert. Eine Einschränkung derselben, insbesondere in Form einer Verurteilung, muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen sowie zweckmässig und verhältnismässig sein.
Im vorliegenden Fall kam die Strafkammer insbesondere in Anwendung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Schluss, dass eine Verurteilung auf der Grundlage von Art. 276 StGB unverhältnismässig gewesen wäre.
Im Übrigen befand die Strafkammer, dass die Beschuldigten keine seelische Unbill erlitten hatten und dass die Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchung und Beschlagnahme) rechtmässig waren.
Beilage: Dispositiv SK.2023.4 vom 3. Juli 2023
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