Kammern
Das Bundesstrafgericht gliedert sich zurzeit in eine Strafkammer, eine Beschwerdekammer und eine Berufungskammer.
Die Bundesversammlung wählt die Richter und Richterinnen des Bundestrafgerichts. Die Richter und Richterinnen der Berufungskammer werden eigens für diese Kammer gewählt.
Das Gesamtgericht ist zuständig für die Bestellung der Straf- und der Beschwerdekammer sowie die Wahl der Präsidenten und Präsidentinnen und der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen der Kammern auf Antrag der Verwaltungskommission.
Die Strafkammer beurteilt als erstinstanzliches Strafgericht primär die in Art. 23 und 24 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) aufgelisteten Delikte. Dazu kommt die Beurteilung von weiteren Straf- sowie Verwaltungsstraftatbeständen, für die sich die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts aus weiteren Bundesgesetzen ergibt.
Die Beschwerdekammer beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen der Bundeskriminalpolizei, der Bundesanwaltschaft, gegen gewisse Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts und der Strafkammer. Darüber hinaus weist ihr Art. 37 Abs. 2 StBOG diverse weitere Zuständigkeiten zu, so namentlich im Bereich der internationalen Rechtshilfe und des Verwaltungsstrafrechts.
Die Berufungskammer entscheidet als zweite Instanz in Bundesstrafsachen über Berufungen gegen Urteile der Strafkammer, welche das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen. Ausserdem entscheidet sie über Revisionsgesuche.