Das Bundesstrafgericht in Kürze

Das Bundesstrafgericht ist ein eidgenössisches Gericht mit Sitz in Bellinzona, das seine Tätigkeit am 1. April 2004 aufgenommen hat. Es ist heute in drei Kammern gegliedert.

Die Strafkammer beurteilt erstinstanzlich Strafsachen, welche die schweizerische Strafprozessordnung in den Artikeln 23 und 24 ausdrücklich der Gerichtsbarkeit des Bundes unterstellt; im Unterschied zur grundsätzlichen Zuständigkeit der Kantone für die Strafverfolgung. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von sogenannten Bundesstrafsachen. Dabei handelt es sich namentlich um Verbrechen und Vergehen gegen Bundesinteressen (gewisse Straftaten von oder gegen Bundesbeamte, gegen eidgenössische Institutionen oder völkerrechtlich geschützte Personen, Korruptionsdelikte etc.), oder etwa um Sprengstoffdelikte sowie um Fälle von Wirtschaftskriminalität, organisiertem Verbrechen und Geldwäscherei mit interkantonalem oder internationalem Bezug.

Zusätzlich beurteilt die Strafkammer als erste Instanz strafbare Handlungen gemäss diversen weiteren Bundesgesetzen, wie beispielsweise dem Luftfahrtgesetz, dem Kernenergiegesetz, den Finanzmarktgesetzen oder dem Kriegsmaterialgesetz. Beispielhaft kann etwa die Übertragung von Immaterialgütern oder Know-how zur Herstellung von Kriegsmaterial an Personen im Ausland genannt werden.


Die Beschwerdekammer beurteilt Beschwerden in Bundesstrafsachen gegen Verfahrenshandlungen der Bundeskriminalpolizei und der Bundesanwaltschaft sowie gegen Entscheide der Zwangsmassnahmengerichte. Letztere sind insbesondere für die Anordnung von Haft zuständig. Ferner befindet sie über Beschwerden gegen Entscheide der Strafkammer, welche nicht Urteilscharakter haben. Weiter entscheidet die Beschwerdekammer über die ihr nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht zugewiesenen Beschwerden und Anstände. Ferner beurteilt sie im Bereich des Strafrechts Zuständigkeitskonflikte zwischen verschiedenen Kantonen sowie zwischen Kantonen und dem Bund. Die Beschwerdekammer befindet schliesslich auch über Beschwerden im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Beschwerden betreffend die Auslieferung von strafrechtlich verfolgten oder verurteilten Personen, die Rechtshilfe im Rahmen ausländischer Strafverfahren, die Delegation der Strafverfolgung und des Vollzugs sowie den Vollzug ausländischer Strafurteile; dies in Anwendung der einschlägigen internationalen und nationalen Rechtsnormen.


Die Berufungskammer entscheidet als zweite Instanz in Bundesstrafsachen über Berufungen gegen Urteile der Strafkammer, welche das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen. Ausserdem entscheidet sie über Revisionsgesuche gegen rechtskräftige Urteile der Strafkammer und der Berufungskammer, Strafbefehle der Bundesanwaltschaft, nachträgliche richterliche Entscheide und Entscheide im selbstständigen Massnahmenverfahren.