12.12.2022
Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts spricht drei Beschuldigte zweitinstanzlich vom Vorwurf der Geldwäscherei (des Waschens von Betäubungsmittelerlösen der kolumbianischen Drogenmafia) frei (Urteil CA.2022.7 vom 12. Dezember 2022)



Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts spricht alle drei erstinstanzlich für schuldig befundenen Berufungsführer zweitinstanzlich vom Vorwurf der mutmasslich 2005 bis 2014 in der Schweiz begangenen Geldwäschereihandlungen im Zusammenhang mit Betäubungs-mittelhandel der kolumbianischen Drogenmafia in dubio pro reo frei. Zum einen war die Vortat zum Tatzeitpunkt bereits teilweise verjährt. Zum anderen bestehen Zweifel an der Herkunft der ins Schweizer Finanzsystem eingebrachten Gelder aus der angeklagten Vortat. Die Kausalität zwischen Vortat (Betäubungsmittelhandel) und Hauptdelikt (Geldwäscherei) ist somit nicht erwiesen. Den gegen den Hauptbeschuldigten im Nebenpunkt ausgefällten Schuldspruch betreffend Urkundenfälschung hatte dieser bereits akzeptiert.

Das Urteil CA.2022.7 betrifft die Berufungen der drei erstinstanzlich verurteilten Beschuldigten gegen das Urteil der Strafkammer SK.2020.13 vom 13. Oktober 2021. Die Anklage wirft dem Hauptbeschuldigten vor, in der Zeit von Dezember 2005 bis mindestens Juni 2014, in der Schweiz rund 10 Mio. Euro Betäubungsmittelerlöse der kolumbianischen Drogenmafia gewaschen zu haben. Die Einschleusung der Gelder ins Schweizer Finanzsystem sei via Banken, teilweise über verschiedene Firmen, durch Bareinzahlungen, Verrechnungen und Checks sowie mittels mehrerer Bargeldtransporte von Spanien in die Schweiz geschehen. Zudem wird ihm vorgeworfen, 3.7 Mio. Euro Bargeld (als Bestandteil des vorgenannten Gesamtbetrags), das anlässlich einer Hausdurchsuchung der spanischen Ermittler in seiner Villa in Madrid gefunden worden war, dort vor den Behörden versteckt zu haben. Für das Waschen der Betäubungsmittelerlöse war der Hauptbeschuldigte, ein Schweizer kolumbianischer Herkunft, von einem spanischen Gericht im Mai 2009 verurteilt worden. Er verbrachte in der Schweiz nach seiner Verhaftung 2014 rund 4.5 Monate in Untersuchungshaft. Bei den beiden Mitangeklagten handelt es sich um die in der Schweiz für den Hauptbeschuldigten tätigen Vermögensverwalter. Ihnen wird Mittäterschaft im Sinne einer Verletzung von Meldepflichten gemäss der Schweizer Geldwäschereipräventionsgesetzgebung vorgeworfen. Insbesondere hätten sie um die verbrecherische Herkunft der einbezahlten Gelder wissen bzw. aufgrund der Höhe der Geldbeträge und weiterer Umstände mindestens Verdacht schöpfen müssen. 

Die Erstinstanz erachtete den Anklagevorwurf grundsätzlich als erstellt, mit Ausnahme der Einstellung des Verfahrens betreffend sämtliche vor dem 13. Oktober 2006 erfolgten Geldwäschereihandlungen zufolge Verjährung und einzelnen Freisprüchen bezüglich des zweiten Mitangeklagten. Sie verurteilte den Hauptbeschuldigten wegen Geldwäscherei und Urkundenfälschung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten (wovon 18 Monate auf Bewährung) sowie einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 360. Die beiden Mitbeschuldigten wurden entsprechend wegen Geldwäscherei verurteilt und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 190 bzw. einer bedingten Freiheitsstrafe vo 18 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 200 bestraft. 

Die Berufungskammer stellt neben der Verletzung des Anklageprinzips (ungenügend klare Umschreibung der Vortat in der Anklageschrift) insbesondere eine ungenügende Kausalität zwischen Vortat und Hauptdelikt fest. Einerseits erweist sich die in der Anklageschrift umschriebene Vortat nach spanischem Recht ab 8. Mai 2009 als verjährt, womit es den anschliessend angeblich erfolgten Geldwäschereihandlungen am entsprechenden Tatbestandselement fehlt. Zwar konnte der Hauptbeschuldigte die legale Herkunft seines Vermögens nicht glaubhaft machen, jedoch hat die Berufungskammer erhebliche Zweifel, ob dieses aus in Spanien zwischen 1996 und 1999 erzielten Betäubungsmittelerlösen der kolumbianischen Drogenmafia stammt. Dies, weil bis zur Einführung des Euro im Jahr 2002 das in Spanien gültige Zahlungsmittel die Peseten (PTS) waren, es sich bei sämtlichen in die Schweiz eingebrachten und in Spanien aufgefundenen Barmitteln jedoch um Euro-Noten, mehrheitlich 50er-Noten handelt. Ein angeblicher Wechsel von mutmasslich drogenhandelstypisch kleingestückeltem Peseten-Bargeld im Wert von 10 Mio. Euro in kleingestückelte Euro-Noten wird weder von der Anklage erklärt oder plausibilisiert, noch ist er aufgrund der Gesamtumstände nachvollziehbar. Die Berufungskammer hält es vielmehr für wahrscheinlicher, dass die vom Hauptangeklagten in die Schweiz gebrachten und in Spanien gefundenen Euro-Barbeträge, deren legale Herkunft nicht erwiesen ist, vom Hauptangeklagten erst nach 2002 erwirtschaftet wurden. Sie hat daher erhebliche Zweifel, dass der Hauptangeklagte die vorgeworfenen Straftaten vor 2002 und damit zwischen 1996 und 1999, begangen hatte. Ein angeblich nach 1999 bzw. 2002 erfolgter Betäubungsmittelhandel geht jedoch weder aus dem spanischen Urteil hervor, noch wäre er von der Anklage umfasst. Entsprechend fehlt es an der notwendigen Kausalität zwischen Vortat und Hauptdelikt. Deshalb werden die drei Beschuldigten gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo von sämtlichen angeklagten Geldwäschereivorwürfen freigesprochen. Den Schuldspruch betreffend Urkundenfälschung hatte der Hauptbeschuldigte bereits akzeptiert. Diesbezüglich wird eine eine bedingte Geldstrafe ausgesprochen.

Gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil der Berufungskammer steht den Parteien nach Erhalt der vollständigen schriftlichen Begründung das Rechtsmittel der Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht offen. Für die Beschuldigten gilt nach wie vor die Unschuldsvermutung.


Beilage: Dispositiv CA.2022.7


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Estelle de Luze, Kommunikationsbeauftragte, presse@bstger.ch, Tel. 058 480 68 68





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