23.05.2024
Bundesanwaltschaft gegen A. und B. (SK.2023.26) – Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verurteilt zwei Schwestern wegen Unterstützung des Islamischen Staates



Das Bundesstrafgericht spricht zwei Schwestern der Unterstützung der Organisation «Islamischer Staat» schuldig, da sie sich dieser Organisation im syrischen Konfliktgebiet angeschlossen hatten.

Mit Urteil vom 23. Mai 2024 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zwei im Kanton Waadt wohnhafte Schwestern – die eine tunesische Staatsangehörige und die andere schweizerisch-tunesische Doppelbürgerin – des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaida» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen schuldig.

Die erste Beschuldigte wurde für schuldig befunden, versucht zu haben, im November 2014 in Begleitung ihres minderjährigen Sohns die türkisch-syrische Grenze zu überqueren, um sich der Organisation «Islamischer Staat» anzuschliessen, und sich dann zwischen Februar und März 2015 in Begleitung ihres minderjährigen Sohns und ihrer Schwester dieser Organisation im syrischen Konfliktgebiet angeschlossen zu haben. Zudem habe sie zwischen Juni 2015 und Februar 2016 von der Schweiz aus einen Betrag von rund CHF 6'300 zugunsten der Organisation «Islamischer Staat» überwiesen.

Die zweite Beschuldigte wurde für schuldig befunden, sich zwischen Februar und März 2015 in Begleitung ihrer Schwester und ihres Neffen im syrischen Konfliktgebiet der Organisation «Islamischer Staat» angeschlossen zu haben.

Hingegen sah die Strafkammer den Vorwurf, wonach die beiden Beschuldigten einen Anschlag in der Schweiz geplant haben sollen, als nicht erwiesen an. Obwohl die beiden Beschuldigten während ihres Aufenthalts in Syrien solche Aussagen gemacht haben könnten, findet sich in den Akten kein Hinweis darauf, dass sie einen konkreten Plan entwickelt oder Vorbereitungshandlungen für eine solche Tat in der Schweiz effektiv getroffen hätten.

Die Strafkammer bestrafte die erste Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und die zweite mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Die Strafen wurden bedingt ausgesprochen; die beiden Beschuldigten müssen sich während der Probezeit einer psychotherapeutischen und psychiatrischen Betreuung unterziehen.

Die Strafkammer verzichtete sodann auf eine Landesverweisung der Beschuldigten mit tunesischer Staatsangehörigkeit, da diese keine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Schweiz darstellt, keine Vorstrafen hat und das Rückfallrisiko als gering eingeschätzt wird.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Für die Beschuldigten gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.

Beilage: Dispositiv SK.2023.26 vom 23. Mai 2024

Kontakt:
Estelle de Luze, Kommunikationsbeauftragte, presse@bstger.ch, Tel. 058 480 68 68





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