08.04.2024
Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts bestätigt mit Urteil CA.2023.32 die erstinstanzlichen Schuldsprüche im Zusammenhang mit dem Bombenanschlag im Bruderholzquartier (Basel) sowie den erstinstanzlichen Freispruch in einem Anklagepunkt und erhöht die Dauer der mehrjährigen Freiheitsstrafen.



Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts bestätigt mit Urteil CA.2023.32 vom 4. April 2024 die von der Vorinstanz (Strafkammer) Ende November 2023 ausgesprochenen Schuldsprüche (Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht sowie Sachbeschädigung) gegen die beiden Beschuldigten, welche im März 2022 eine Bombe in einer Villa im Basler Bruderholzquartier gezündet und damit einen Sachschaden von rund CHF 170'000.- verursacht hatten. Ebenfalls bestätigt wird der erstinstanzlich gegen die beiden Beschuldigten ausgesprochene Schuldspruch des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen sowie der für die beiden Beschuldigten ergangene Freispruch vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen von Delikten gegen Leib und Leben bezüglich des im Sommer 2022 versuchten Erwerbs von zwei Kilogramm Plastiksprengstoff C4 in Stuttgart (D), wobei sich die vermeintlichen Anbieter schliesslich als verdeckte Ermittler entpuppten. Der Erstbeschuldigte wird zudem wegen unerlaubten Waffenbesitzes schuldig gesprochen. Die erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafen werden von 60 auf 64 Monate bzw. von 74 auf 84 Monate erhöht.

Das Urteil CA.2023.32 vom 4. April 2024 betrifft die Berufungen der beiden Beschuldigten und der Bundesanwaltschaft gegen das Urteil der Strafkammer SK.2023.33 vom 27. November 2023.

Anklagevorwürfe
Die Anklage wirft den beiden 28- und 25-jährigen Schweizern vor, im März 2022 in Mittäterschaft eine unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung (USBV) bei einer Villa im Bruderholzquartier platziert und zur Explosion gebracht zu haben, mit dem Ziel, die Anwohner in Angst und Schrecken zu versetzen und Geldbeträge in Millionenhöhe zu erpressen. Neben der Anrichtung eines massiven Sachschadens im Umfang von CHF 170'000.- wurde glücklicherweise niemand verletzt. Zudem sollen die beiden Beschuldigten kurz darauf im Sommer 2022 nach Stuttgart (D) gefahren sein um dort zwei Kilogramm des extrem gefährlichen Plastiksprengstoffes C4 für weitere Explosionen mit Erpressungszweck im Raum Basel zu kaufen, wobei sich die vermeintlichen Anbieter schliesslich als verdeckte Ermittler entpuppt hätten. Dem Erstbeschuldigten wurde zudem der Besitz des anlässlich der Hausdurchsuchung bei ihm vorgefundenen Elektroschockgerätes ohne entsprechende Bewilligung vorgeworfen.

Erstinstanzliches Urteil SK.2023.33
Mit Urteil SK.2023.33 vom 27. November 2023 erachtete die Strafkammer die Anklagevorwürfe sachverhaltsmässig als erwiesen an und sprach die beiden Beschuldigten bezüglich den Sachverhaltskomplex «Bruderholz» der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) sowie der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) schuldig. Bezüglich des Sachverhaltskomplexes «Stuttgart» erachtete die Strafkammer den Tatbestand des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) in objektiver und subjektiver Hinsicht als erfüllt. Sie verneinte jedoch das Vorliegen von strafbaren Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 260bis StGB. Dies weil weder das von den Beschuldigten anvisierte Delikt der Erpressung noch das Sprengstoffdelikt Teil des Deliktskatalogs von Art. 260bis StGB seien und die Planung der weiteren Taten bezüglich Ort, Datum und Zielpersonen nicht derart weit fortgeschritten (konkret) gewesen seien, um die konkrete Inkaufnahme einer schweren Verletzung oder Tötung zu bejahen. Bezüglich des beim Erstbeschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung gefundenen Elektroschockgerätes, für welches er über keine Bewilligung verfügte, zweifelte die Vorinstanz an dessen wissentlichen und willentlichen Besitz, weshalb sie in diesem Anklagepunkt schliesslich zu einem Freispruch gelangte. Insgesamt sprach die Vorinstanz für die beiden Beschuldigten Freiheitsstrafen von 60 und 74 Monaten (inkl. 10 Monate aus dem Widerruf einer teilweise einschlägigen Vorstrafe) aus.

Berufungsurteil CA.2023.32
Die Berufungskammer kam sachverhalts- und beweismässig sowie rechtlich zum selben Schluss wie die Vorinstanz und bestätigte die beiden Schuldsprüche (Art. 224 Abs. 1 StGB sowie Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) gegen die beiden Beschuldigten bezüglich Sachverhaltskomplex «Bruderholz». Ebenfalls bestätigt wurden der Schuldspruch (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und der Freispruch (Art. 260bis StGB) betreffend die beiden Beschuldigten zum Sachverhaltskomplex «Stuttgart». Anders als die Vorinstanz sieht die Berufungskammer beim Erstbeschuldigten einen wissentlichen und willentlichen Besitz des Elektroschockgerätes (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) als rechtsgenüglich erwiesen an. Im Rahmen einer gesamtheitlichen   Beurteilung gelangte die Berufungskammer für den Erstbeschuldigten im Ergebnis zu einer Freiheitsstrafe von 64 Monaten und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen à je CHF 30.- und für den Zweitbeschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 84 Monaten (ebenfalls mit 10 Monate aus dem Widerruf einer teilweise einschlägigen Vorstrafe).

Dieses Urteil kann von den Parteien mit Beschwerde innert 30 Tagen nach Zustellung der vollständigen schriftlichen Begründung beim Bundesgericht angefochten werden. Für die beiden Beschuldigten gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.

Beilage: Dispositiv CA.2023.32 vom 4. April 2024


Kontakt:
Estelle de Luze, Kommunikationsbeauftragte, presse@bstger.ch, Tel. 058 480 68 68





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