08.08.2013
Beschwerde von Pierre Condamin-Gerbier- Beschluss v. 6 August 2013 (BH.2013.4)



Am 6. August 2013 hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde von Pierre Condamin-Gerbier gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Juli 2013, mit dem seine Versetzung in Untersuchungshaft angeordnet wurde, abgewiesen.Die Beschwerdekammer hat das Vorhandensein eines dringenden Tatverdachts sowie der Kollusions- und Fluchtgefahr bejaht. Zudem befand sie, dass die angeordnete Zwangsmassnahme verhältnismässig ist.Das Bundesstrafgericht verweist für weitere Informationen auf den beigelegten Entscheid; weitergehende Auskünfte werden nicht erteilt.

Décision du 6 août 2013





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