16.04.2009
Strafprozess
Im Strafprozess „Montecristo“ betreffend des Vorwurfs der Beteiligung an einer kriminellen Organisation oder Unterstützung einer solchen im Zusammenhang mit Zigarettenschmuggel hat das Bundesstrafgericht im Anschluss an die Vorverhandlung vom 1./2. April 2009 im Wesentlichen folgende Entscheidungen getroffen:
- Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist gegeben.
- Die Anträge auf Sistierung beziehungsweise Einstellung des Verfahrens werden abgewiesen.
- Die Anträge auf Rückweisung der Anklageschrift werden abgewiesen.
- Die Anklageschrift wird am Donnerstag, 30. April 2009 den akkreditierten Medienvertretern in vollem Umfang zugänglich gemacht.
- Der Antrag auf Verschiebung der weiteren Hauptverhandlung wird abgewiesen.
- Über die Verwertbarkeit der Abhörprotokolle der italienischen Telefonkontrollen wird im Zusammenhang mit der Hauptsache entschieden.
- Der Antrag auf Abtrennung des Einziehungsverfahrens vom Hauptverfahren wird abgewiesen.
Nachdem das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen den Entscheid des Vorsitzenden, die Verhandlungssprache von Deutsch zu Italienisch zu wechseln, nicht eingetreten ist, gilt weiterhin Deutsch als Verhandlungssprache. Den Parteivertretern wurde aber freigestellt, unter Einhaltung von Bedingungen in Französisch beziehungsweise Italie- nisch zu plädieren.