18.06.2026 - 09:00, Verhandlungsbeginn

Ort: II Gerichtssaal
Fall: CA.2025.34

Art der Delikte

Berufungsverhandlung; A. (Berufungsführerin) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2025.28 vom 21. August 2025 in der Strafsache Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen A. wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB).



Bemerkungen

Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2025.28 vom 21. August 2025 wurde A. im Zusammenhang mit der Beschädigung der Fassade des Eingangsbereichs des Konsulats der Französischen Republik mittels Farbe der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. A. hat gegen das gesamte Urteil Berufung erklärt und beantragt die Einstellung des Verfahrens, eventualiter einen Freispruch.



Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht

Sprache: Französisch
30.06.2026 - 09:30, Verhandlungsbeginn

Ort: BVGer, St. Gallen
Fall: CA.2025.30

Art der Delikte

Berufungsverandlung in der Strafsache Bundesanwaltschaft (Berufungsführerin) und Privatklägerschaft gegen A. (Berufungsführer) wegen mehrfachen In-Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) sowie (eventuell) Versuchs dazu (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 und Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfachen Einführens, Erwerbes und Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB) sowie Versuchs dazu  (Art. 147 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).



Bemerkungen

A. wurde mit Urteil SK.2024.50 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 11. November 2025 des (teilweise versuchten) mehrfachen In-Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), des mehrfachen Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) sowie des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen. Er wurde dafür mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft. Gleichzeitig verzichtete die Strafkammer auf den Widerruf einer Vorstrafe und regelte die Zivilforderung der Privatklägerin. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten nur teilweise auferlegt. Sowohl der Beschuldigte als auch die Bundesanwaltschaft erklärten Berufung gegen dieses Urteil. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, eventualiter eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 7.5 Monaten und subeventualiter eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Die Bundesanwaltschaft verlangt in ihrer Berufung einen vollumfänglichen Schuldspruch wegen vollendeten mehrfachen In-Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i. V. m. Art. 250 StGB), den Widerruf der Vorstrafe des Beschuldigten sowie eine unbedingte Freiheitsstrafe von 40 Monaten. Darüber hinaus sollen dem Beschuldigten die Untersuchungskosten sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollständig auferlegt werden.



Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht

Sprache: Deutsch