Verfahrenssprache
Die Verfahrenssprache im Beschwerdeverfahren richtet sich von Gesetzes wegen nach der Sprache des angefochtenen Entscheides. Sämtliche Korrespondenz von Seiten des Gerichts, alle prozessleitende Entscheide und der Endentscheid erfolgen einzig in der festgelegten Verfahrenssprache.
Die Parteien haben ihre Eingaben in einer der Amtssprachen abzufassen, die von der Verfahrenssprache abweichen kann.
Verfahrenskosten, insbesondere bei Massengeschäften
Privatkläger haben in Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss zu leisten, der in der Regel bei Fr. 2‘000.-- pro Verfahren liegt. Für jede einzeln erhobene Beschwerde wird ein separates Verfahren eröffnet; dies gilt auch bei Massengeschäften.
Ein Rückzug der Beschwerde ist bis zum Abschluss des Schriftenwechsels möglich, wobei darauf hinzuweisen ist, dass auch mit dem Rückzug Verfahrenskosten für den Beschwerdeführer anfallen.
Mitteilung des Gerichts Verfahrenssprache und Massengeschäfte