04.09.2012
Auslieferung an Deutschland – Entscheid der Beschwerdekammer (RR.2012.40/65)



Das Bundesamt für Justiz entschied im Februar 2012 die Auslieferung eines türkischen Staatsbürgers an Deutschland zu bewilligen (Medienmitteilung des Bundesamtes für Justiz vom 11. Juli 2012). Mit Entscheid vom 23. August 2012 hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen. Deutschland wirft dem Betroffenen namentlich vor, als Mitglied des oberen Kaders einer Jugendorganisation der PKK in Deutschland sowie europäischen Nachbarstaaten die Anwerbung von jungen Mitgliedern oder potentiellen Kämpfern betrieben und massgeblich koordiniert zu haben. Das Gericht bejahte die Frage, ob der Vorwurf auch nach schweizerischem Recht strafbar wäre. Dabei ging es davon aus, dass mit den vorgeworfenen Tätigkeiten auch Organisationen innerhalb der PKK unterstützt worden wären, die als kriminelle Organisationen im Sinne von Art. 260ter StGB anzusehen sind.

Das Gericht wies den Einwand des politischen Deliktes zurück, da es keine ernsthaften Gründe gibt, wonach das Strafverfahren der deutschen Behörden durch soziale Zugehörigkeit des Auszuliefernden zu einer Bevölkerungsgruppe, seiner politische Anschauungen, seiner Rasse, seiner Religion oder Nationalität motiviert ist.

Gegen den Entscheid kann Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.

Für weitere Informationen wird auf den Entscheid RR.2012.40+65 verwiesen (siehe Homepage des Bundesstrafgerichts: www.bstger.ch). Weitergehende Auskünfte werden nicht erteilt.





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