20.10.2009
Abweisung der Beschwerde von Roman Polanski gegen Auslieferungshaft (RR.2009.308)



Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat die Beschwerde von Roman Polanski gegen die Auslieferungshaft mit Entscheid vom 19. Oktober 2009 abgewiesen.

Auszugehen ist vom Grundsatz gemäss schweizerischer Rechtsprechung, wonach die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel bildet. Im Beschwerdeverfahren wegen Auslieferungshaft erfolgt nur eine sehr einge-schränkte Überprüfung der Auslieferungsvoraussetzungen. Diese werden erst im eigentlichen Auslieferungsverfahren vertieft geprüft. Das Gericht erwog diesbezüglich, dass die Auslieferung von Roman Polanski an die USA nicht offensichtlich unzulässig ist. Entsprechend waren diverse, von der Verteidigung gegen die Auslieferung selbst geltend gemachte Einwände nicht näher zu prüfen.

Das Gericht stuft die Fluchtgefahr - Fluchtmotivation und Fluchtmöglichkeit - als hoch ein. Die vom Beschwerdeführer angebotene Kaution genügt hinsichtlich ihrer Form den gesetzlichen Anforderungen jedoch nicht. Es kann daher nicht abschliessend geprüft werden, ob eine Kombination von Ersatzmassnahmen (ausreichende Kaution verbunden mit Hausarrest und Electronic Monitoring) die Fluchtgefahr zu bannen vermag. Da die Haftdauer auch noch verhältnismässig ist, kommt eine Haftentlassung zurzeit nicht in Frage. Roman Polanski kann dem Bundesamt für Justiz einen konkreten Vorschlag hinsichtlich Höhe und gesetzeskonformer Art der Kaution unterbreiten.

Gegen den vorliegenden Entscheid kann Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.

Für weitere Details wird auf den Entscheid RR.2009.308 (siehe Homepage des Bundesstrafgerichts) verwiesen.

Weitergehende Auskünfte werden nicht erteilt.





Zurück zur Übersicht: Medienmitteilungen 2009