30.01.2025
Bundesanwaltschaft gegen A. und B. (SK.2024.4) - Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verurteilt die Eltern eines Schweizer Dschihadisten wegen Unterstützung des Islamischen Staats



Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts spricht die Eltern eines Schweizer Dschihadisten der Unterstützung der Organisation «Islamischer Staat» schuldig, weil sie ihrem Sohn, der sich im syrischen Konfliktgebiet der Organisation angeschlossen hatte, Geld zukommen liessen.

Mit Urteil vom 30. Januar 2025 befand die Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Eltern eines Schweizer Dschihadisten, die beide im Kanton Genf wohnhaft sind, des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaida» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (in der bis 31. Dezember 2022 in Kraft gewesenen Fassung) für schuldig.

Obwohl die Beschuldigten wussten, dass ihr Sohn sich 2015 der Organisation «Islamischer Staat» angeschlossen hatte und für diese im syrischen Konfliktgebiet kämpfte, liessen sie ihm auf seine Anweisungen hin und mithilfe von Mittelsmännern, deren Kontaktdaten er ihnen zur Verfügung gestellt hatte, Geldbeträge durch Überweisungen und Barübergaben zukommen. Zwischen September 2016 und Mai 2019 beliefen sich die Geldsendungen auf insgesamt etwas mehr als CHF 63'000.-. 

Die Beschuldigten behaupteten, dass diese Geldsendungen lediglich dazu dienen sollten, die Lebenshaltungskosten ihres Sohnes zu decken und ihm die Rückkehr in die Schweiz zu ermöglichen. Nach einer Würdigung der Beweise kam die Strafkammer zum Schluss, dass dies nicht der Fall gewesen war. So hatte der Sohn den Eltern mehrmals mitgeteilt, dass er nur geringe Ausgaben habe, da die Organisation «Islamischer Staat» alles bezahle. Ausserdem hatte er nie die Absicht geäussert, diese Organisation zu verlassen, und den Eltern klar zu verstehen gegeben, dass er nicht in die Schweiz zurückkehren würde. Die Strafkammer erwog daher, dass das Geld, das in den Einflussbereich der Organisation «Islamischer Staat» gelangt war, zur Finanzierung ihrer Aktivitäten verwendet worden war. 

Die Beschuldigte, eine schweizerische und spanische Staatsbürgerin, wurde für schuldig befunden, den gesamten inkriminierten Betrag, der vollständig aus ihrem Vermögen stammte, gesendet zu haben. Der Beschuldigte, ein Schweizer Staatsbürger, wurde in Bezug auf einen Betrag von rund CHF 27'000.- für schuldig befunden, da er nicht an allen Geldsendungen beteiligt gewesen war. 

Die Strafkammer stellte fest, dass die Beschuldigten gewusst hatten, dass die inkriminierten Geldsendungen zur Finanzierung der Aktivitäten der Organisation «Islamischer Staat», der ihr Sohn angehörte, verwendet werden könnten, und dass sie diese Möglichkeit in Kauf genommen hatten. Die Strafkammer stellte somit eine materielle Unterstützung dieser Organisation im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaida» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen fest. 

Die Strafkammer bestrafte die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, jeweils unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Für die Beschuldigten gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.

Beilage: Dispositiv SK.2024.4 vom 30. Januar 2025

Kontakt:
Estelle de Luze, Kommunikationsbeauftragte, presse@bstger.ch, Tel. 058 480 68 68





Zurück zur Übersicht: Medienmitteilungen 2025