28.12.2023
Die Berufungskammer bestätigt erstinstanzlichen Schuldspruch eines IT-Unternehmers betreffend Bestechung eines Ressortleiters im SECO. Aufgrund neuer Elemente reduziert die Berufungskammer die Strafen für den ehemaligen Beamten und den Unternehmer (CA.2022.16)



Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts stellt in Folge von Rückzügen die weitgehende Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest. Zudem bestätigt sie den erstinstanzlichen Schuldspruch eines ehemaligen IT-Unternehmers bezüglich mehrfacher Bestechung eines ehemaligen beschaffungsverantwortlichen Ressortleiters im Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). Im Ergebnis reduziert die Berufungskammer das Strafmass und verurteilt den Unternehmer zu 21 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Der ehemalige Ressortleiter des SECO hat – nach Teilrückzug der vollumfänglichen Berufung - lediglich das Strafmass angefochten. Dieses wird reduziert auf eine Freiheitsstrafe von 31 Monaten sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.--. Von der Freiheitsstrafe sind 9 Monate unbedingt zu vollziehen, 22 Monate sind bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die übrigen Schuldsprüche und Strafen sind in Rechtskraft erwachsen.

Anklage der Bundesanwaltschaft
Die Bundesanwaltschaft hatte dem ehemaligen Ressortleiter (hiernach: A.) im SECO vorgeworfen, in seiner Funktion als Beschaffungsverantwortlicher von 2004 bis 2014 im Rahmen von zahlreichen Beschaffungen im Informatikbereich für das Rechenzentrum der Arbeitslosenversicherung, insbesondere durch freihändige Vergaben sowie bei zwei WTO-Vergaben, gegen das öffentliche Beschaffungsrecht verstossen zu haben. Er habe für sich und Dritte ungebührende Vorteile von Vertretern verschiedener IT-Unternehmen gefordert und entgegengenommen. Dies unter anderem in Form von Einladungen, Sponsoring von Anlässen, Bargeld oder Geschenken. Als Gegenleistung habe er IT-Aufträge mehrheitlich freihändig an die von ihm bevorzugten Unternehmen vergeben und habe so den Wettbewerb ausgehebelt und die Interessen des SECO geschädigt. Den von der Bundesanwaltschaft angeklagten Unternehmern (hiernach: B., C. und D.) wurde spiegelbildlich vorgeworfen, A. wiederholt nicht gebührende Vorteile angeboten oder gewährt zu haben.

Erstinstanzliches Urteil (SK.2020.10)
Mit Urteil SK.2020.10 vom 17. September 2021 hat die Strafkammer die Vorwürfe betreffend den Zeitraum 2004 bis 17. September 2006 infolge Verjährung eingestellt. Zudem erfolgten in Einzelpunkten Freisprüche für A., B. und C. Die Strafkammer hat A. schuldig befunden der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) des mehrfachen Sich bestechen lassen (Art. 322quater StGB) sowie der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB). B. wurde der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) und des mehrfachen Bestechens (Art. 322ter StGB) schuldig gesprochen. C. wurde des mehrfachen Bestechens (Art. 322ter StGB) schuldig gesprochen. D. wurde des mehrfachen Bestechens (Art. 322ter StGB) schuldig gesprochen. 

A. wurde zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 50.-- verurteilt. B. wurde mit einer Freiheitstrafe von 20 Monaten und einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 300.-- verurteilt, wobei der Vollzug jeweils für zwei Jahre bedingt aufgeschoben wurde. C. wurde zu 22 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 140.--, jeweils für zwei Jahre bedingt, verurteilt. D. wurde mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 150.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt.

Teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils
Gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts haben ursprünglich A., B., und C. D. sowie die Bundesanwaltschaft Berufung angemeldet. D. und die Bundesanwaltschaft verzichteten auf die Berufungserklärung, womit das erstinstanzliche Urteil D. betreffend in Rechtskraft erwachsen ist (Beschluss der Berufungskammer CA.2022.23 vom 6. September 2023). B. führte Berufung gegen die Auferlegung einer Ersatz- sowie Gutheissung einer Zivilforderung. Kurz vor der Berufungsverhandlung vom 28. November 2023 zog B. seine Berufung jedoch zurück, damit ist das Urteil der Strafkammer auch im ihn betreffenden Umfang in Rechtskraft erwachsen (Beschluss der Berufungskammer CA.2023.25 vom 19. Dezember 2023). 

A. hat seine ursprünglich vollumgängliche Berufung, ebenfalls kurz vor der Verhandlung dahingehend zurückgezogen, dass er lediglich das Strafmass bestritt. Der Schuldspruch als solcher, ist somit in Rechtskraft erwachsen.

Berufungsurteil (CA.2022.16)
Das Urteil CA.2022.16 vom 21. Dezember 2023 betrifft somit materiell noch die Berufungen zweier Hauptangeklagten (A. und C.) gegen das Urteil der Strafkammer SK.2020.10 vom 17. September 2021. 

Aufgrund der beschränkten Berufung von A., hat die Berufungskammer lediglich die Strafzumessung vorgenommen. Die Berufungskammer reduziert das Strafmass im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil. Sie hat die Anerkennung der Schuldsprüche sowie die Kooperation des Beschuldigten im ganzen Verfahren strafmindernd berücksichtigt. Zudem sind nochmals zwei Jahre verstrichen, seit der Eröffnung des Strafverfahrens vor rund zehn Jahren, womit das Strafbedürfnis weiter abgenommen hat. Im Ergebnis wird A. mit 31 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wovon 9 Monate unbedingt zu vollziehen sind.

C. bestritt die ihn betreffende Verurteilung durch die Strafkammer vollumfänglich. Bezüglich einer fiktiven Rechnung hat die Berufungskammer C. freigesprochen, da der Sachverhalt nicht erstellt ist. Im Übrigen bestätigt die Berufungskammer den Schuldspruch der Vorinstanz. Sie erachtet seine Tatbeiträge als erstellt, bei den Bestechungshandlungen, wie auch in Bezug auf die fiktive Dienstleistungsverrechnung sowie die Mitbegründung für die freihändige Vergabe von Aufträgen. Im Rahmen der Strafzumessung reduziert die Berufungskammer die Strafe um einen Monat, mit Blick auf die zusätzliche Verfahrensdauer. Aufgrund einer für C. vorteilhaften Gesetzesrevision der ungetreuen Amtsführung entfällt zudem die nach altem Recht zwingend auszusprechende zusätzliche Geldstrafe.

Dieses Urteil kann von den Parteien mit Beschwerde innert 30 Tagen nach Zustellung der vollständigen schriftlichen Begründung beim Bundesgericht angefochten werden. Für die Beschuldigten (Angeklagten) gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.

Beilage: Dispositiv vom 21. Dezember 2023


Kontakt:
Estelle de Luze, Kommunikationsbeauftragte, presse@bstger.ch, Tel. 058 480 68 68





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