Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht, welches das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Geldwäscherei bereits verneint hatte, hat einen Tessiner Treuhänder wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften, wiederholter Urkundenfälschung sowie wiederholter Täuschung der Behörden schuldig gesprochen.
Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts hatte den Treuhänder 2017 der qualifizierten Geldwäscherei in 18 der 28 Anklagepunkte, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Täuschung der Behörden für schuldig befunden. Der Beschuldigte führte Beschwerde vor Bundesgericht, das diese teilweise guthiess, das angefochtene Urteil aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesstrafgericht zurückwies, damit dieses den Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei unter dem Gesichtspunkt der Sorgfaltspflichtverletzung bei Finanzgeschäften prüfe und weitere Feststellungen im Zusammenhang mit der Urkundenfälschung und der Täuschung der Behörden vornehme.
In seinem neuen Urteil hat das Gericht die 18 Anklagepunkte unter dem Straftatbestand der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften geprüft und den Treuhänder in 15 Anklagepunkten für schuldig befunden, in drei Anklagepunkten hat es ihn freigesprochen. Nach Art. 305ter StGB macht sich strafbar, wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen.
Nach Vornahme der notwendigen Beweiserhebungen verurteilt die Strafkammer des Bundesstrafgerichts den Treuhänder auch wegen mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Täuschung der Behörden gemäss Ausländergesetz.
Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen à Fr. 310.-- verurteilt, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren.
Beilage: Dispositiv SK.2022.2 vom 6. Juni 2023
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