(Reglement des Bundesstrafgerichts über die Grundsätze der Information vom 24. Januar 2012, SR 173.711.33)
Mit Rücksicht auf den Schutz der berechtigten Interessen der Parteien und der anderen Verfahrensbeteiligten macht das Gericht alle akkreditierten Medien darauf aufmerksam, dass die Gerichtsberichterstattung vor allem die Persönlichkeitsrechte und die Unschulds-vermutung zu wahren hat.
Diesbezüglich sind insbesondere die Richtlinien des Schweizer Presserats zur Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten massgebend.
Das Gericht gibt zu bedenken, dass Widerhandlungen gegen die obgenannten Grundsätze sanktioniert werden können.
Kontakt:
Bundesstrafgericht, Mascia Gregori Al-Barafi, Generalsekretärin und Medienbeauftragte, Tel. 058 480 68 68, E-Mail: presse@bstger.ch