18.05.2007
Beschwerde von Jan Ullrich abgewiesen (RR.2007.16)



Mit Entscheid vom 16. Mai 2007 hat die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eine Beschwerde von Jan Ullrich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau betreffend die Übermittlung diverser Beweismittel an die deutschen Behörden im Rahmen eines unter anderen gegen diesen laufenden Strafverfahrens, abgewiesen. Die deutschen Behörden ermitteln wegen Verdachts auf Doping. Die II. Beschwerdekammer hat insbesondere erwogen, dass der Straftatbestand des Betrugs, auf welchen sich das deutsche Verfahren stützt, unter den gleichen Umständen auch nach schweizerischem Recht erfüllt sein könnte. Die Entscheide der II. Beschwerdekammer auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen können unter den Bedingungen von Art. 84 des Bundesgerichtsgesetzes Gegenstand einer Beschwerde ans Bundesgericht bilden. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage.




Zurück zur Übersicht: Medienmitteilungen 2007