27.01.2022
Berufungskammer bestätigt Schuldsprüche wegen Al-Qaïda Propaganda



Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts spricht zwei Mitglieder des Vorstandes eines Vereins wegen Widerhandlungen gegen das Al-Qaïda/IS-Gesetz schuldig. Die Beschuldigten haben durch die Veröffentlichung und Bewerbung zweier Videos Propaganda für Al-Qaïda betrieben.


Der Verein D veröffentlichte am 20. November 2015 das Video "AR/EN/FR/DE – Exclusive Interview with Dr. E. – The Islamic State and I" auf seinem Youtube-Kanal. Am 5. Dezember 2015 führte der Verein in einem Hotelsaal in Winterthur ausserdem einen Film mit dem Titel "al-Fajr as sâdiq" (deutsch: "Die wahrhaftige Morgendämmerung") auf und publizierte diesen anschliessend ebenfalls auf seinem Youtube-Kanal. Die Filme wurden zudem über die sozialen Netzwerke des Vereins bekannt gemacht. Mit Urteil vom 26. November 2020, 6B_169/2019, wies das Bundesgericht die Beschwerde des Filmemachers gegen seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten durch die Strafkammer des Bundesstrafgerichts wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Al-Qaïda/IS-Gesetz ab. Damit liegt ein höchstrichterlich bestätigtes Urteil vor, wonach die beiden Videos Propaganda für die Ideologie von Al-Qaïda beinhalten.

Am 27. Oktober 2020 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts die beiden beschuldigten Vorstandsmitglieder des Vereins D der Widerhandlung gegen das Al-Qaïda/IS-Gesetz schuldig (SK.2020.7). Die Beschuldigten erklärten gegen diese Urteile Berufung und verlangten vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vollumfängliche Freisprüche.

Die beiden Vorstandsmitglieder trugen zur Publikation und Verbreitung der Videos bei. Das Vorstandsmitglied A veranlasste als Verantwortlicher des "Departement für Public Relations und Information" die Veröffentlichung der Videos auf den Kanälen des Vereins. Er zeichnete zudem für die Werbung im Vorfeld der Veröffentlichung verantwortlich. Schliesslich wurden die Videos bei Youtube über 25'000 respektive 100'000 Mal angesehen. A war ebenfalls für die Organisation eines Anlasses am 5. Dezember 2015 in Winterthur verantwortlich. Bei dieser Gelegenheit wurde der Film "al-Fajr as sâdiq" in Anwesenheit von zwischen 100 und 200 Personen gezeigt. Im Zusammenhang mit der Werbekampagne für das Video "AR/EN/FR/DE - Exclusive Interview with Dr. E. – The Islamic State and I" hatte A zudem ein Interview mit dem Vereinsvorstandsmitglied B produziert. Im schliesslich auf der Internetseite des Vereins veröffentlichen Interview bewarb B das besagte Video. Dasselbe tat B am Anlass vom 5. Dezember 2015 in Winterthur, wo er eine rund 40-minütige Rede hielt.

A und B bewarben die Videos vorbehaltslos. Gegenüber dem in den Videos prominent auftretenden Dr. E – er war damals geistiger Führer der Gruppierungen Jaysh Al-Fath bzw. der Jabhat Al-Nusra – liessen sie keinerlei kritische Haltung erkennen. Damit brachten sie ihm und seinem Wirken gegenüber Zustimmung zum Ausdruck. Insbesondere billigten sie dadurch seinen Aufruf zum bewaffneten Dschihad. Eine journalistische Motivation muss ihnen daher abgesprochen werden, zumal sie sich gemäss eigenen Angaben vorgängig auch mit der Person Dr. E. auseinandergesetzt hatten und damit wussten, dass er zumindest als Sympathisant der Al-Qaïda galt. Mit der Veröffentlichung und der Bewerbung der Videos betrieben die Beschuldigten demnach Propaganda für die Jaysh Al-Fath bzw. die Jabhat Al-Nusra und somit für die Ideologie von Al-Qaïda. Die Berufungskammer bestätigt daher die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Al-Qaïda/IS-Gesetz.

A wird zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. B, dem im Gegensatz zu A bloss die Bewerbung und nicht die Veröffentlichung der Videos vorgeworfen wird, wird mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen bestraft.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Für die Beschuldigten gilt demgemäss weiterhin die Unschuldsvermutung. Weitere Auskünfte werden derzeit nicht erteilt.

Beilage: Dispositiv CA.2020.22


Kontakt:
Bundesstrafgericht, Pressestelle, Tel. 058 480 68 68, E-Mail: presse@bstger.ch





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